Bauvertragsrecht 2018
Achtung: Neues Bauvertragsrecht!
In der Vergangenheit gab es im Bereich des Bauvertragsabschlusses zwischen Privatverbrauchern und Handwerkern viele Unklarheiten, welche erst bei Streitigkeiten zwischen den Parteien zum Vorschein traten, meist mit rechtlicher Erfolgslosigkeit für den privaten Bauherren. Das hat sich nun geändert!
Zum Stichtag 1. Januar 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft gesetzt worden, welches auch außerhalb der allgemein bekannten VOB, welche ja ohnehin zwischen privaten Bauherren und Auftragnehmer meist nicht vereinbart wird, für mehr Klarheit und Regelung beim Bauvertragsabschluss schafft. Mit diesem Schritt wird bestrebt, den Verbraucherschutz deutlich zu verbessern und bisher im Raum gebliebene Unklarheiten wie Materialbeschaffung, Baubeschreibungen, Zeitverzugs-Situationen und weitere Sachverhalte zu regeln. Insgesamt fällt das Bauvertragsrecht positiv für beide Parteien aus. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige neue Aspekte aufstellen, welche künftig bei einem Bauvertragsabschluss zwischen privatem Bauherren und gewerblichem Auftragnehmer zwingend zu beachten sind / erforderlich sind.
Die Baubeschreibung
Bisher war ein Handwerksunternehmen nicht verpflichtet, eine detaillierte Baubeschreibung über das geplante bzw. angebotene Vorhaben dem privaten Auftraggeber gegenüber auszuhändigen. Dies hatte bedauerlicherweise oft die Auswirkung, dass der Kunde (i. d. Regel als Laie) nicht genau wusste welchen Qualitätsstandard und welche Ausführungsart er nun genau bekommen würde.
Damit ist jetzt endgültig Schluss:
Der Auftraggeber hat ab den 01. Januar 2018 das Anrecht auf eine klar und deutliche Baubeschreibung. Heißt letztendlich für den Kunden, dass er genau weiß was er für sein Geld bekommt und für den Handwerker, dass er keine nachträglichen Rechenschaften und Erklärungen für seine Ausführungsart schulden muss.
Vorsicht für Handwerksunternehmen:
Wird bei Vertragsabschluss keine Baubeschreibung hinzugefügt, wird nach Beendigung des Bauvorhabens bei Streitigkeiten das Handwerksunternehmen in der Regel benachteiligt und muss womöglich ausbessern. Der Handwerker hat die verbindliche Pflicht die Baubeschreibung auszustellen, auch wenn der Laie aus (berechtigter) Unwissenheit nicht danach fragt.
Termintreue
Bisher waren terminliche Vereinbarungen zwischen privatem Bauherren und Handwerker nicht sonderlich wertvoll bzw. war die Nennung eines Fertigstellungstermines nicht immer Bestandteil der Vereinbarung.
Auch hiermit ist jetzt endgültig Schluss:
Handwerks - bzw. Bauunternehmen müssen jetzt eine verbindliche Aussage zum Fertigstellungstermin machen. Kommt der Handwerker trotzdem in Verzug, können nun Schadenersatzansprüche deutlich einfacher geltend gemacht werden.
Baudokumentation
Viele Handwerksbetriebe haben sich in der Vergangenheit davor gescheut, Planungsunterlagen dem Bauherren auszuhändigen. Viele Handwerksunternehmen haben gar auf die Erstellung von Planungsgrundlagen verzichtet oder hatten organisatorische Schwierigkeiten, diese dem Kunden zu übergeben.
Dem hat der Gesetzgeber jetzt einen Riegel vorgeschoben:
Seit dem 1. Januar 2018 hat der Bauherr nun das Recht, die wichtigen Bauunterlagen bzw. Planungsunterlagen vor Baubeginn vom Bauunternehmen zu erhalten.
Zahlunsplan
Wurden bisher keine klare Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten in den Bauverträgen zwischen Bauherr und Handwerker getroffen, sieht die Sache nun seit Januar 2018 wieder ganz anders aus.
Abgesehen von den bereits in der Vergangenheit vorhanden gewesenen Anspruch auf Vertragserfüllungssicherheit (5 Prozent der gesamten Baukosten) erhalten private Bauherren nun ein weiteres Druckmittel gegenüber den Handwerkern:
Das Handwerksunternehmen darf Abschlagsrechnungen insgesamt nur in Höhe von maximal 90 Prozent des gesamten Betrags stellen. Von dieser Regelung sind jedoch Bauträger weiterhin ausgenommen.
Weitere Veränderugen
Doch das war bei weitem nicht Alles. Seit dem Bauvertragsrecht vom 1. Januar 2018 sind diverse Neuregelungen getroffen, was sowohl den Bauherren als auch den Bauunternehmer treffen. Vor jedem Bauvorhaben kann man unbedingt empfehlen, einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren um über die notwendigen Rechten und Pflichten informiert zu werden, denn eins ist sicher: Bis das neue Bauvertragsrecht sich bei allen Handwerksbetrieben eingelebt hat, werden mit höchster Wahrscheinlichkeit viele Jahre vergehen.
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